Eigentum, Baurecht und wirtschaftliche Anreize
Wem gehört was, wer muss erhalten, wer profitiert – und warum der entschädigungslose Rückfall 2040 einen strukturellen Fehlanreiz bei der Sanierung erzeugt.
Eigentum und Rollen
Grund und Gebäude sind rechtlich getrennt. Das Grundstück gehört der Kirche, das Gebäude steht bis Ende 2040 im Baurecht der gemeinnützigen Genossenschaft SGK. Ein Baurecht ist ein eigenes, befristetes dingliches Recht; das Bauwerk ist während der Laufzeit Zugehör dieses Baurechts (§ 6 BauRG). [D1, D4, R1]
Röm.-kath. Pfarrpfründe Spital am Semmering
- Eigentum 1/1, EZ 635, KG 60523
- vertreten durch die Diözesanverwaltung (2007/08)
- Vorkaufs- und Heimfallsrecht
- Zustimmung zu Umbauten
- Pfandrecht 300.000 €
Gemeinnützige Siedlungsgenossenschaft Köflach (SGK)
- Baurecht bis 31.12.2040, Baurechtseinlage EZ 639
- Erhaltung auf eigene Kosten, Brandversicherung
- Erhaltungspflichten nach §§ 14a, 14c WGG
- Vermietung und laufender Betrieb
- Baurechtszins: 1 € pro Jahr
Behörde, Gläubiger, Mieter
- Bundesdenkmalamt: Denkmalschutz, seit 2024 im Grundbuch
- Land Steiermark: Pfandrecht 663.068 €, Veräußerungsverbot
- Volksbank: Höchstbetragspfandrecht 139.100 €
- Mieter: Nutzungsrecht aus dem Mietvertrag
Baurechtsvertrag vom 13.06.2007
| Vertragspunkt | Inhalt |
|---|---|
| III · Baurechtszins | Symbolischer Zins von 1 € pro Jahr. Ein flächenbezogener Grundzins ist nicht vereinbart. Ursprünglich vorgesehen: Erhaltungs- und Verbesserungsrücklage 0,35 €/m² Wohnnutzfläche über die Hausverwaltung. |
| Förderung 2007/08 | Steirische Sanierungsförderung mit 45 % Annuitätenzuschuss, 1.125 € je m² Wohnnutzfläche, Laufzeit 22 Jahre (laut Vertragsurkunde). Förderbescheid und heutiger Kreditstand liegen nicht vor. |
| IV · Erhaltung | SGK erhält das Gebäude für die Dauer des Baurechts auf eigene Kosten ordnungsgemäß, hält es in gutem Zustand und versichert es gegen Brand. Bauliche Änderungen brauchen die schriftliche Zustimmung der Pfarrpfründe. |
| IX · Rückfall | Bei Erlöschen fällt das Bauwerk samt Rücklagen an die Pfarrpfründe; auf Ansprüche aus dem Rückfall wird verzichtet. |
| Nachtrag 2008 | Hebt die aufschiebenden Bedingungen auf; der übrige Vertrag bleibt unverändert. |
Rückfall 2040 um 0 Euro
§ 9 BauRG
¼ des BauwertsEntschädigung an den Bauberechtigten beim Erlöschen – aber ausdrücklich nur, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Entschädigungsloser Heimfall
0 €Das Gebäude geht samt Rücklagen ohne Entschädigung an die Pfarrpfründe. Jeder Sanierungseuro der SGK wirkt nach 2040 nur noch für die Eigentümerin.
Anreizanalyse: abnehmender Investitionshorizont
Je näher 2040 rückt, desto kürzer kann die SGK von einer großen Sanierung selbst profitieren. Eine 2035 investierte Summe wirkt für sie nur noch fünf Jahre; den verbleibenden Gebäudewert erhält die Pfarrpfründe kostenlos.
Auf der Eigentümerseite fehlt der umgekehrte Anreiz zur Mitfinanzierung: Die Pfarrpfründe trägt bis 2040 keine Erhaltungskosten, erhält 2040 das Gebäude um 0 € und bezieht bis dahin 1 € Baurechtszins pro Jahr. Ihr Risiko liegt erst in der Zeit danach, wenn bis dahin unbehobene Feuchte- und Salzschäden samt Denkmalpflichten (§ 4 DMSG) in ihre Eigentümerphase fallen.
Leerstand als gegenläufiger Anreiz
Nach Angaben eines Mietinteressenten sind drei bis vier Wohnungen wegen Feuchtigkeit derzeit nicht vermietbar (Nutzerangabe, nicht unabhängig geprüft). Als reine Modellrechnung mit der ausgeschriebenen Miete einer Vergleichswohnung (446,73 €/Monat):
| Zeitraum | 3 Wohnungen | 4 Wohnungen |
|---|---|---|
| 1 Jahr | 16.082 € | 21.443 € |
| 5 Jahre | 80.411 € | 107.215 € |
| 10 Jahre | 160.823 € | 214.430 € |
Das sind nicht eingehende Bruttovorschreibungen, keine Verluste oder Gewinne. Sie zeigen aber: Ursachenbehebung ist auch vor 2040 kein reiner Kostenblock – Wiedervermietung, Schadenprävention und Werterhalt können sie für die SGK wirtschaftlich sinnvoll machen.
Pfandrechte und Rang (Baurechtseinlage EZ 639)
| C-LNr | Berechtigte | Betrag | Einordnung |
|---|---|---|---|
| 3 (2008) | Land Steiermark | 663.068 € | Förderungsbezogen, mit Veräußerungsverbot (LNr 4); Rang hinter der Bank. |
| 6 (2009) | Pfarrpfründe | 300.000 € | Eigene Sicherheit der Grundeigentümerin; Rechtsgrund und Stand offen (Pfandurkunde 2009 fehlt). |
| 7 (2011) | Volksbank Süd- und Weststeiermark | 139.100 € | Höchstbetrag; eingetragener Vorrang vor LNr 3 und 4, nicht vor LNr 6. |
Rechnerisch 1.102.168 € an Haupt- bzw. Höchstbeträgen – kein aktueller Schuldstand. Tilgungen und Valutierung sind aus dem Grundbuch nicht ersichtlich. Nach § 9 BauRG gehen beim Erlöschen nur gesetzliche Pfand- und Vorzugsrechte unmittelbar auf das Grundstück über; das Schicksal der vertraglichen Hypotheken 2040 ist gesondert zu prüfen. § 7 BauRG (Tilgung bis fünf Jahre vor Erlöschen, hier Ende 2035) bewirkt keine automatische Fälligstellung. [D5, D6, R1]
Wer hat am meisten zu verlieren?
Höchste laufende Verantwortung
Mietausfälle, Finanzierung, mögliche Erhaltungsanordnungen – und 2040 kein Ausgleich für den Gebäudewert.
Höchstes langfristiges Substanzrisiko
Übernimmt 2040 das Gebäude samt unbehobener Schäden und Denkmalpflichten.
Höchstes nominelles Pfandrecht
Wegen des Bank-Vorrangs bei niedrigem Erlös nur eingeschränkt befriedigt.
Größter unmittelbarer Nachteil
Feuchte, Schimmelrisiko, Bauarbeiten und Unsicherheit über das Mietverhältnis nach 2040.
Risikoszenarien
| Szenario | Einschätzung | Vorsorge |
|---|---|---|
| A · Fortgesetzter Feuchte- und Salzangriff | Hoch für die Substanz | Sockel- und Salzdiagnostik, Entwässerung, Streumittelwechsel, Prioritätenplan |
| B · Verschleppte Sanierungsentscheidung | Mittel bis hoch (Governance) | Gemeinsame Projektleitung mit Genehmigungs- und Finanzierungspfad |
| C · Zahlungsstörung / Kreditkündigung | Unbekannt, nicht belegt | Lasten- und Schuldstände klären, frühe Gläubigerabstimmung |
| D · Unzureichender Verwertungserlös | Unbekannt | Rang- und Deckungsprüfung anhand vollständiger Urkunden |
| E · 2040 ohne Übergangsregelung | Zeitpunkt sicher, Ausgestaltung offen | Verlängerung oder geregelte Übergabe samt Mietvertrags- und Schuldregelung |
| F · Gesundheitsgefahr / lose Fassadenteile | Örtlich zu prüfen | Sofortige Gefahrenprüfung, Sicherung, Ursachenbehebung |
Lösungsoptionen mit gemeinsamem Nutzen
- Ursachenanalyse der geschädigten Einheiten: verhindert unwirksame kosmetische Reparaturen.
- Streusalz und Entwässerung prüfen: niedrigschwellige Prävention weiterer Sockelschäden.
- Bauphasen nach Dringlichkeit: rasche Sicherung, dann substanzgerechte Sanierung mit dem BDA.
- Sanierungs- und Finanzierungsvereinbarung SGK – Pfarrpfründe: Kosten nach dem Nutzen vor und nach 2040 aufteilen.
- Baurechtsverlängerung oder neue Nutzungsregelung: verlängert den Amortisationshorizont und beseitigt den Fehlanreiz.
- Förder- und Sicherheitenprüfung: verfügbare Mittel und Spielraum für Maßnahmen klären.
Vorgeschlagen ist eine vertrauliche Arbeitsrunde aus SGK, Pfarrpfründe bzw. Diözesanverwaltung, sachverständiger Bauphysik und Bundesdenkmalamt; Fördergeber und Bank nur, soweit Finanzierung oder Sicherheiten berührt sind.
Mieter und das Baurechtsende 2040
Das Baurecht endet am 31.12.2040. Daraus folgt nicht automatisch, dass ein unbefristeter Mietvertrag zu diesem Datum endet; ebenso wenig ist der Fortbestand garantiert. Eine einschlägige höchstgerichtliche Leitentscheidung zum WGG-Mietverhältnis beim entschädigungslosen Heimfall wurde nicht gefunden. Offene Fragen an die SGK:
- Wer wird nach dem Heimfall 2040 Vermieter?
- Wie bleibt der Kündigungsschutz unbefristeter Mietverträge erhalten?
- Gibt es Vereinbarungen zwischen SGK und Pfarrpfründe über Mietverträge, Rücklagen und Verwaltung nach 2040?
- Ist eine Verlängerung oder Neuregelung des Baurechts geplant?
Die eingetragenen Pfandrechte erhöhen die Miete nicht automatisch und begründen keine persönliche Haftung der Mieter.
Quellen dieses Kapitels
| Sigle | Dokument / Rechtsquelle |
|---|---|
| D1 | Grundbuch KG 60523, EZ 635 (Stammeinlage), Abfrage 28.10.2026 |
| D4 | Baurechtsvertrag 13.06.2007, TZ 953/2008, Punkte III, IV, IX; Nachtrag 2008 |
| D5 | Grundbuch KG 60523, EZ 639 (Baurechtseinlage), B- und C-Blatt, Abruf 28.10.2026 |
| D6 | Pfandurkunde Volksbank, TZ 668/2011 |
| R1 | Baurechtsgesetz §§ 6–10 (RIS) |
| R2 | WGG §§ 14a, 14c, 14d (RIS) |
| R3 | DMSG §§ 4, 5, Fassung 2026 (RIS) |