Befund · Bauphysik · Denkmal-, Zivil- und BaurechtBegehung 06.11.2026 · Stand 07.11.2026
S2Stuhleckstraße 2Gutshof · 8684 Spital am Semmering
Befund · Rechtsgrundlagen · Judikatur

Sanierung 2007, Feuchteschäden und Denkmalschutz

Gutshof Stuhleckstraße 2, 8684 Spital am Semmering. Objektbezogener Befund, fotografische Schadensdokumentation, bauphysikalische Bewertung sowie österreichische Rechtsgrundlagen, technische Regeln und Rechtsprechung.

ObjektGutshof des früheren Pfarrhofs, denkmalgeschützt (BDA-Nr. 9712)
GegenstandSanierung 2007: Planung, Ausführung, Verantwortung
Begehung06.11.2026 mit Ing. Helmut Abram und Mag. Werner Buchberger
Dokumentationsstand07.11.2026 · Fotos vom 27.10.2026
Fassade mit Feuchteschäden
Abb. 04 · Gefahr im Verzug – stark fleckige Fassade oberhalb des Sockels.
2007Sanierung als Untersuchungsgegenstand
22dokumentierte Schadens- und Vergleichsbilder
§ 5 DMSGBewilligungsregime für Veränderungen
0 €Entschädigung beim Rückfall 2040

Zusammenfassung

Am denkmalgeschützten Gutshof Stuhleckstraße 2 bestehen ausgeprägte Feuchte-, Putz- und Fassadenschäden. Ing. Helmut Abram (vormals Bauleiter mit Erfahrung im Hausneubau) und Mag. Werner Buchberger (vormals Restaurator mittelalterlicher Sakralbauten) stellten bei der Begehung am 6. November 2026 fest, dass feuchtigkeitsabsperrende Innen- und Außenbeschichtungen mit dem Feuchteverhalten des historischen Mauerwerks unverträglich sind und das vorhandene Schadensbild verursachen. Untersuchungsgegenstand ist die Sanierung von 2007 sowie die fachliche, denkmalrechtliche und zivilrechtliche Verantwortung für Planung und Ausführung.

Die Bildserie dokumentiert den baulichen Kontrast zwischen dem verputzten und geschädigten Gutshof einerseits sowie dem freigelegten historischen Bruchsteinmauerwerk des angrenzenden Stadels und der ehemaligen Friedhofsmauer andererseits. Im Mittelpunkt stehen die Feuchtetransportwege, die Materialeignung der angewandten Beschichtungssysteme und die Unterschiede der Sanierungsausführung.

Als rechtliche Prüfmaßstäbe werden §§ 1299, 1168a, 933a, 1489 und 1096 ABGB sowie das Denkmalschutzgesetz, insbesondere § 5 in der für 2007 geltenden Fassung, herangezogen.

Eigentum und Anreize: Grundeigentümerin ist die Pfarrpfründe, das Gebäude steht bis 31.12.2040 im Baurecht der SGK – für 1 € Zins pro Jahr, mit Erhaltung auf eigene Kosten und entschädigungslosem Rückfall. Das verkürzt den Investitionshorizont der SGK, während die Eigentümerseite bis 2040 keine Kosten trägt. Zur Analyse →

Kernaussagen / Status der Belege

BelegkategorieStatusFeststellung / Quelle
Ortsbegehung 06.11.2026liegt vorFeststellungen von Ing. Abram und Mag. Buchberger zur Schadensursache: absperrende Innen- und Außenbeschichtung.
Fotografien Oktober 2026liegt vorAufnahmen vom 16. und 27.10.2026: Sockel, Fassadenflecken, Putzablösungen, Innenräume und Vergleich mit Stadel / Friedhofsmauer.
Normen / Fachregeln vor 2007liegt vorWTA-Regeln 1999, 2004 und 2006 belegen den damaligen Stand der Feuchte- und Salzdiagnostik.
Genehmigungs- und Bauaktenzu erhebenBDA-Bescheide, genehmigte Pläne, Ausschreibung, Material- und Abnahmeakten 2007.
Haftung / Verjährungzu erhebenAuftragnehmer, Verantwortlichkeiten, frühere Schadensmeldungen und Beginn der Verjährungsfristen.
Grundbuch, Baurechtsvertragliegt vorEZ 635 und EZ 639, Baurechtsvertrag 2007, Nachtrag 2008, Pfandurkunde 2011: Baurecht der SGK bis 2040, entschädigungsloser Rückfall an die Pfarrpfründe.

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